Ziele/Satzung

Ziele

Das Hauptziel des Deutsch- Französischen Vereins besteht in der Pflege und in der Weiterentwicklung der Deutsch-Französischen Freundschaft.

Gegründet wurde diese Freundschaft von Staatsmännern, gelebt werden muss sie aber durch die Bevölkerung. Sie ist eine zarte Pflanze, die nicht von selbst gedeiht, sondern stets gepflegt werden muss.

Diese Pflege haben wir uns zum Ziel gesetzt.

Unser Anteil zur Erreichung des Zieles besteht in persönlichen Kontakten, in einer Partnerschaft zu unserem Partnerverein in Lyons- la Foret in der Normandie. Diese Kontakte pflegen wir mit jährlichen Besuchen, mit gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen wie Chorkonzerten und Bilderausstellungen und gemeinsamen geselligen Veranstaltungen.

Ein weiterer Schritt auf diesem Weg ist eine Gemeindepartnerschaft (Jumelage) unserer beiden Gemeinden Grafrath und Lyons-la Forêt.

Gerade in Zeiten von politischen Spannungen in Europa halten wir es für erforderlich, den Kontakt zu Frankreich zu erhalten und zu vertiefen.

Wir wissen, dass der Einfluss unserer Bemühungen sehr klein ist, aber wir wollen zumindest unseren kleinen Teil zum großen Ganzen einbringen.

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Französischer Verein Grafrath (DFVG)

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

3. Der Sitz des Vereins ist Grafrath. Die Postanschrift ist die des ersten Vorsitzenden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der jeweils gültigen Abgabenordnung ( AO ).

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Deutsch-Französischen Freundschaft.

( § 52 Absatz 2 AO ).

2.  b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Kultur- ,  Vereins- und  Jugendaustausches, sowie durch Unterstützung einer möglichen Städtepartnerschaft der Gemeinden Grafrath und Lyons- la- Forêt.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sind stimmberechtigt, aber nicht beitragspflichtig.

2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds ( bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand ( * )) des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Beisitzer..

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E- Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

*) Die Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung wird für den Zeitraum von jeweils zwei Jahren ein Kassenprüfungsausschuss gewählt. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens und der vermögensrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind. Sie erstellen jährlich einen Prüfbericht und informieren darüber bei der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grafrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

*) Die Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Grafrath, 6. März 2012